Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesellschafter-Ausschlussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GesAusG
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
In-Kraft-Treten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 20. Mai 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 3 Abs. 1, 3, 5 und 8 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft. § 3 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft. § 3 Abs. 1, 3, 5 und 8 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, sind auf Gesellschafterausschlüsse anzuwenden, wenn die Gesellschafterversammlung nach dem 31. Juli 2009 einberufen wird oder wenn bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen nach dem 31. Juli 2009 an die Gesellschafter übersendet werden. Auf Gesellschafterausschlüsse, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Gesellschafterversammlung einberufen wurde oder die Unterlagen an die Gesellschafter übersendet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins,, 3, 5 und 8 sowie Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, treten mit 1. August 2009 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft. Paragraph 3, Absatz eins,, 3, 5 und 8 sowie Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, sind auf Gesellschafterausschlüsse anzuwenden, wenn die Gesellschafterversammlung nach dem 31. Juli 2009 einberufen wird oder wenn bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen nach dem 31. Juli 2009 an die Gesellschafter übersendet werden. Auf Gesellschafterausschlüsse, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Gesellschafterversammlung einberufen wurde oder die Unterlagen an die Gesellschafter übersendet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Im RIS seit
29.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Gesetzesnummer
20004778
Dokumentnummer
NOR40109034