Bundesrecht konsolidiert: FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 3, Fassung vom 31.12.2010

FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

21.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Anmeldung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (Paragraph 3, AVOG), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) zu erfolgen. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.
  2. Absatz 2Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion “Bürgerkarte“ (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) erfordert abweichend von Absatz eins, weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG) nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40105519