Bundesrecht konsolidiert: Hochschulgesetz 2005 § 11, Fassung vom 30.04.2024

Hochschulgesetz 2005 § 11

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Organe

Organe der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor oder die Rektorin und das Hochschulkollegium.
  2. Absatz 2Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft des Rektors oder der Rektorin im Rektorat.
  3. Absatz 3Unter Beachtung der im Ziel- und Leistungsplan festgelegten Ziele und Vorhaben hat
    1. Ziffer eins
      der Hochschulrat im Sinne der Beratung und Kontrolle die Aufgaben gemäß Paragraph 12, Absatz 9,,
    2. Ziffer 2
      das Rektorat im Sinne der strategischen Ausrichtung und Planung sowie operativen Leitung der Pädagogischen Hochschule die Aufgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      der Rektor oder die Rektorin im Sinne der Leitung der Pädagogischen Hochschule und Vertretung derselben nach außen die Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, und
    4. Ziffer 4
      das Hochschulkollegium im Sinne des Zusammenwirkens der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden und Studierenden sowie des Verwaltungspersonals die Aufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
    wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen der Kollegialorgane, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission ist zulässig. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind.

Schlagworte

Zielplan

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P11/NOR40232405