Bundesrecht konsolidiert: Hochschulgesetz 2005 § 13, Fassung vom 31.12.2018

Hochschulgesetz 2005 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Rektor, Rektorin

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Zum Rektor oder zur Rektorin darf nur eine Person mit
    1. Ziffer eins
      einem abgeschlossenen Hochschulstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,
    2. Ziffer 2
      der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,
    3. Ziffer 3
      mehrjähriger Erfahrung in Lehre und Forschung sowie Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungs- und Bildungslandschaft und
    4. Ziffer 4
      Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation
    bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Ausschreibung der Funktion des Rektors oder der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Rektor oder zur Rektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.
  4. Absatz 4Zwölf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Hochschulrat die Funktion auszuschreiben.
  5. Absatz 5Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.
  6. Absatz 6Der Rektor oder die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor oder zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
  7. Absatz 7Das zuständige Regierungsmitglied kann den Rektor bzw. die Rektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Rektor bzw. die Rektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Schlagworte

Lehrpersonal

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196555

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P13/NOR40196555