Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Rektor, Rektorin
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.
(2)Absatz 2Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule mit
einem abgeschlossenen Universitätsstudium,
der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,
mehrjähriger Erfahrung in der Lehre und
mit Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation
oder eine außerhalb einer Pädagogischen Hochschule tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation bestellt werden.
(3)Absatz 3Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
(4)Absatz 4Zwölf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Hochschulrat die Funktion auszuschreiben.
(5)Absatz 5Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.
(6)Absatz 6Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
Schlagworte
Lehrpersonal
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075858