Bundesrecht konsolidiert: Hochschulgesetz 2005 § 42a, tagesaktuelle Fassung

Hochschulgesetz 2005 § 42a

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsVor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Absatz eins,, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.
  3. Absatz 3Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind.
  4. Absatz 4Sollten sich die gemäß Absatz 2 und 3 bekannt gegebene Form, die Termine, die Methoden oder die Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung oder der Prüfung während des Semesters aus zwingenden Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, ändern, sind allfällige Änderungen den Studierenden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Den Studierenden, die unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr teilnehmen wollen, ist jedenfalls das Recht einzuräumen, sich von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abzumelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.
  5. Absatz 5Nähere Bestimmungen hinsichtlich Lehrveranstaltungen und Prüfungen gemäß Absatz eins bis 4 können in der Satzung festgelegt werden.
  6. Absatz 6In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232424