Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien) Art. 20, Fassung vom 08.04.2020

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien) Art. 20

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 29/2006

Typ

Vertrag – Rumänien

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN, PRAKTIKANTEN UND LEHRLINGE

  1. Absatz einsZahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20004609

Dokumentnummer

NOR40075690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2006/29/A20/NOR40075690