Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung Lärm und Vibrationen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
26.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VOLV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).
Text
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsGefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2)Absatz 2Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3)Absatz 3Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3, ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 festlegen und durchführen:
Auslösewerte für Vibrationen,
Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
Grenzwerte für bestimmte Räume.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Gesetzesnummer
20004576
Dokumentnummer
NOR40075161