Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Lärm und Vibrationen § 8, tagesaktuelle Fassung

Verordnung Lärm und Vibrationen § 8

Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOLV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).

Text

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraphen 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    2. Ziffer 2
      Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
    4. Ziffer 4
      das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
    6. Ziffer 6
      sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
    7. Ziffer 7
      die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 13, ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    2. Ziffer 2
      die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    3. Ziffer 3
      die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20004576

Dokumentnummer

NOR40075160

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/22/P8/NOR40075160