Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Lärm und Vibrationen § 3, tagesaktuelle Fassung

Verordnung Lärm und Vibrationen § 3

Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOLV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).

Text

Expositionsgrenzwert

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;
    2. Ziffer 2
      Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;
    3. Ziffer 3
      Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);
    4. Ziffer 4
      Für jugendliche Arbeitnehmer/innen gelten die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,), und den Expositionsgrenzwert (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
    1. Ziffer eins
      durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des Paragraph 6, nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und
    2. Ziffer 2
      geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.
  3. Absatz 3Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeber/innen
    1. Ziffer eins
      unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
    2. Ziffer 2
      ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde und
    3. Ziffer 3
      die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20004576

Dokumentnummer

NOR40075155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/22/P3/NOR40075155