Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung Lärm und Vibrationen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
26.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VOLV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).
Text
Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsIm Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind technische Maßnahmen festzulegen:
für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);
für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren aufgrund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).
(2)Absatz 2Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wieIm Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;
sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer/innen;
Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Gesetzesnummer
20004576
Dokumentnummer
NOR40075165