Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung Lärm und Vibrationen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
26.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VOLV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).
Text
Maßnahmen an der Quelle
§ 11.Paragraph 11,
Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie
alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.
Schlagworte
Verbindungsbauteile
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Gesetzesnummer
20004576
Dokumentnummer
NOR40075163