Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Lärm und Vibrationen § 10, tagesaktuelle Fassung

Verordnung Lärm und Vibrationen § 10

Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOLV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIm Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
  2. Absatz 2Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
    1. Ziffer eins
      der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20004576

Dokumentnummer

NOR40110593