Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Lärm und Vibrationen § 15, Fassung vom 14.05.2026

Verordnung Lärm und Vibrationen § 15

Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOLV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).

Text

Ausnahmen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 10, Absatz 2,, und mit Maßgabe des Absatz 2, keine Ausnahme zulassen darf.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß Paragraph 95, Absatz 3, ASchG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Arbeitnehmer/innen Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
  3. Absatz 3,Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,
    1. Ziffer eins
      durch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und
    2. Ziffer 2
      nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der die Arbeitnehmer/innen ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.
  4. Absatz 4,Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen weiters nur erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen,
    2. Ziffer 2
      unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,
    3. Ziffer 3
      wenn nach Anhörung des zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmer/innen eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,
    4. Ziffer 4
      befristet, wobei die Frist maximal 4 Jahre betragen darf.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20004576

Dokumentnummer

NOR40075167