(1)Absatz eins,Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 10, Absatz 2,, und mit Maßgabe des Absatz 2, keine Ausnahme zulassen darf.