Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Lärm und Vibrationen § 2, Fassung vom 16.01.2025

Verordnung Lärm und Vibrationen § 2

Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOLV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);
    1. Litera a
      Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.
    2. Litera b
      Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
  2. Ziffer 2
    Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)
    1. Litera a
      gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (Paragraph 4,);
    2. Litera b
      störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach Paragraph 5, überschreitet.

Schlagworte

Knochenschaden

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20004576

Dokumentnummer

NOR40075154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/22/P2/NOR40075154