Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung Lärm und Vibrationen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
26.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VOLV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung sind
Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);
Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.
Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)
gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (Paragraph 4,);
störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach Paragraph 5, überschreitet.
Schlagworte
Knochenschaden
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Gesetzesnummer
20004576
Dokumentnummer
NOR40075154