Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Lärm und Vibrationen § 9, tagesaktuelle Fassung

Verordnung Lärm und Vibrationen § 9

Kurztitel

Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOLV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 17 Abs. 9).

Text

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 9,
  1. Absatz einsGefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 auswählen und durchführen.
  3. Absatz 3Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3, ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10 bis 13 festlegen und durchführen:
    1. Ziffer eins
      Auslösewerte für Vibrationen,
    2. Ziffer 2
      Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
    3. Ziffer 3
      Grenzwerte für bestimmte Räume.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20004576

Dokumentnummer

NOR40075161

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/22/P9/NOR40075161