Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2006 § 9, Fassung vom 20.08.2018

Bundesvergabegesetz 2006 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Abgrenzungsregelungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEntgeltliche Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des Paragraph 5, als auch Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 6, umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
  2. Absatz 2Entgeltliche Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 6, als auch Bauleistungen im Sinne des Anhanges römisch eins als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge.
  3. Absatz 3Entgeltliche Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang römisch III als auch nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang römisch IV umfassen, gelten als prioritäre Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch III, so gelten die Aufträge als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074216

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P9/NOR40074216