Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2006 § 3, Fassung vom 29.02.2016

Bundesvergabegesetz 2006 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Teil
Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich

Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern (im Folgenden: Auftraggeber), das sind
    1. Ziffer eins
      der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die
      1. Litera a
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
      2. Litera b
        zumindest teilrechtsfähig sind und
      3. Litera c
        überwiegend von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind,
    3. Ziffer 3
      Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.
  2. Absatz 2Wenn Auftraggeber im Oberschwellenbereich einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges römisch eins oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges römisch II oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH direkt subventionieren, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Wenn Auftraggeber im Oberschwellenbereich im Namen und für Rechnung einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist, Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges römisch eins oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges römisch II oder Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit solchen Bauaufträgen, die sie zu mehr als 50 vH direkt subventionieren, vergeben, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen des 1., 2. und des 4. bis 6. Teiles dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist und die Bauaufträge an Dritte vergeben will, eine Baukonzession erteilen, so gelten die Bestimmungen der Paragraphen 142, Absatz 3,, 143 Absatz eins,, 3 und 4 sowie 145.
  5. Absatz 5Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist, besondere oder ausschließliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu beachten hat.
  6. Absatz 6Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins und kein Sektorenauftraggeber im Sinne der Paragraphen 164 bis 166 ist, einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession erteilen, deren Vertragsgegenstand die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist, so muss in dem Vertrag zwischen Auftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des Paragraph 80, sinngemäß anzuwenden hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135726

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P3/NOR40135726