Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2006 § 4, Fassung vom 31.12.2013

Bundesvergabegesetz 2006 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Abschnitt
Auftragsarten

Bauaufträge

Paragraph 4,

Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand

  1. Ziffer eins
    die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten, oder
  2. Ziffer 2
    die Ausführung eines Bauwerkes, oder
  3. Ziffer 3
    die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P4/NOR40074211