Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2006 § 11, Fassung vom 31.03.2012

Bundesvergabegesetz 2006 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 11,

Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz eins,, 8, 49, 336, 344 und 345 Absatz eins bis 3 nicht für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen. Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 40 000 Euro Anmerkung 1) ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt; die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt. Paragraph 3, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.

__________________________

Anmerkung 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2011,, ab 30.4.2009: 100 000 Euro)

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P11/NOR40116388