Bundesrecht konsolidiert: Bundesvergabegesetz 2006 § 11, Fassung vom 31.12.2007

Bundesvergabegesetz 2006 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 11,

Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz eins,, 8, 49, 335, 344 und 345 Absatz eins bis 3 nicht für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen. Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 40 000 Euro Anmerkung 1) ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. Paragraph 3, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.

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Anmerkung 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2011,, ab 30.4.2009: 100 000 Euro)

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P11/NOR40074218