(3)Absatz 3Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)