Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu seiner Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.
(2)Absatz 2Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,
Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.
(4)Absatz 4Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(5)Absatz 5Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.
Anmerkung
3. Abschnitt Art. 18 Z 13 der Novelle
BGBl. I Nr. 24/2007 lautet: "In § 80 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „der Bundesministerien für soziale Sicherheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "der Bundesministerien für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz".
Im RIS seit
13.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40240891