Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 44, Fassung vom 23.01.2022

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Trinkwasserbericht

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.
  3. Absatz 3Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben sicherzustellen, dass dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen durch die gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, genannten Untersuchungsstellen elektronisch übermittelt werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Absatz 2, sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 3, erlassen.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40163926

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P44/NOR40163926