Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
30.11.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Aus -und Weiterbildung
§ 29.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus -und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus -und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus -und Weiterbildung einschränken, um
| | | | | | | | | | |
1. | dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder |
2. | einer nachgewiesenen spezifischen Aus -und Weiterbildung Rechnung zu tragen. |
(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
| | | | | | | | | | |
1. | sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und |
2. | haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen. |
Schlagworte
Ausbildung
Im RIS seit
29.11.2010
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40122289