Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 85, Fassung vom 30.11.2021

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 85

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

03.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Urteilsveröffentlichung

Paragraph 85,
  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen einer nach den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40080948

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P85/NOR40080948