Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.04.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Rohmilch
§ 14.
Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
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1. | das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschränken oder untersagen oder |
2. | die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen und von Milchprodukten, die in Verbindung mit der Herstellung solchen Käses gewonnen werden, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten. |
Schlagworte
Alterungszeit
Im RIS seit
29.11.2010
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40122281