Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 54, Fassung vom 30.07.2021

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden.
  2. Absatz 2Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß Paragraph 39, vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Ziffer 6, oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.

Schlagworte

Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P54/NOR40074149