Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 9, Fassung vom 26.07.2021

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 9

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Behandlung mit ionisierenden Strahlen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Lebensmittel ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen zu behandeln oder in Verkehr zu bringen oder zu verbringen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Lebensmittel die Behandlung mit ionisierenden Strahlen zuzulassen. Dabei sind das anzuwendende Verfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Behandlung festzulegen.

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122276

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P9/NOR40122276