je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 70 Abs. 4 qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer.je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach Paragraph 70, Absatz 4, qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer.