Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 29, Fassung vom 18.02.2020

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Aus -und Weiterbildung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus -und Weiterbildung von Organen nach Paragraph 24, Absatz 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch II Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus -und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs römisch eins Abschnitt römisch III Kapitel römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus -und Weiterbildung einschränken, um
    1. Ziffer eins
      dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder
    2. Ziffer 2
      einer nachgewiesenen spezifischen Aus -und Weiterbildung Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
    1. Ziffer eins
      sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
    2. Ziffer 2
      haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122289

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P29/NOR40122289