Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 61, Fassung vom 12.11.2019

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 61

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

6. Abschnitt
Gebühren

Amtliche Kontrollen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder
    2. Ziffer 2
      der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 31, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,
    zu entrichten haben.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in Paragraph 24, Absatz 3, genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.
  3. Absatz 3Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Absatz eins, genannten Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (Paragraph 66,) der betreffenden Untersuchungsstelle gemäß Paragraphen 65, oder 72 durch den Unternehmer zu ersetzen. Die Kosten können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
  4. Absatz 4Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40176710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P61/NOR40176710