Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 25, Fassung vom 24.04.2017

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 25

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben der amtlichen Kontrolle – ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch – mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3 und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß Paragraph 39, – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 119, Absatz 2, B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat eine nach Absatz eins, vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074119

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P25/NOR40074119