Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 23, Fassung vom 24.04.2017

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

7. Abschnitt
Gebühren

Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWird der Bundesminister für Gesundheit auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden Tarifen zu entrichten. Die Kosten für die Bewertung durch die Agentur sind direkt an diese zu entrichten.
  2. Absatz 2Für die Erstbewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 66, an die Agentur zu entrichten.

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122285

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P23/NOR40122285