Nationale Referenzlabors
§ 75.
(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sind gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nationale Referenzlabors zu benennen, die
| | | | | | | | | | |
1. | in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß § 73 autorisierten Personen koordinieren; |
2. | Laborvergleichstests durchführen und im Anschluss an solche Tests für entsprechende Folgemaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit sorgen; |
3. | Informationen vom jeweiligen Gemeinschaftsreferenzlabor an das Bundesministerium für Gesundheit, die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die gemäß § 73 autorisierten Personen weiterleiten. |
(2) Sämtliche der in Abs. 1 genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Abs. 1 genannten Stellen erlassen.