Vorschriftswidrige Behandlung
§ 59.
(1) Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß § 57 Abs. 2 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des § 57 Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
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1. | den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere, |
2. | die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und |
3. | die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll. |
(4) Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 60.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.