Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 35, Fassung vom 11.08.2014

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
    4. Ziffer 4
      Proben nach den Paragraphen 36,, 37, 55 und 56 zu entnehmen und
    5. Ziffer 5
      Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
  3. Absatz 3Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
  6. Absatz 6Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  7. Absatz 7Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG erlassen oder gemäß Paragraph 21, VStG vorgehen.
  8. Absatz 8Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
  9. Absatz 9Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß Paragraph 29, dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß Paragraph 35, Absatz eins, eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Schriftträger, Geschäftszeit

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122295

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P35/NOR40122295