(1)Absatz einsWerden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.