Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 90, Fassung vom 29.11.2010
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 90
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 29.11.2010
§ 89 am 29.11.2010
§ 91 am 29.11.2010
Alle Fassungen
§ 90 heute
§ 90 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
§ 90 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
§ 90 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
§ 90 gültig von 01.01.2016 bis 24.04.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2015
§ 90 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 90 gültig von 07.08.2013 bis 11.08.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2013
§ 90 gültig von 01.01.2011 bis 06.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
§ 90 gültig von 20.10.2010 bis 31.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
§ 90 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
§ 90 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 136/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
03.08.2006
Außerkrafttretensdatum
29.11.2010
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
2. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90.
(1)
Absatz eins
Wer
1.
Ziffer eins
Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
2.
Ziffer 2
Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
3.
Ziffer 3
Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
4.
Ziffer 4
kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
5.
Ziffer 5
Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
6.
Ziffer 6
Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)
Absatz 2
Wer
1.
Ziffer eins
Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
2.
Ziffer 2
Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
3.
Ziffer 3
kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3)
Absatz 3
Wer
1.
Ziffer eins
den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
2.
Ziffer 2
den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
3.
Ziffer 3
den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
4.
Ziffer 4
den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4)
Absatz 4
Wer
1.
Ziffer eins
den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2.
Ziffer 2
den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,
3.
Ziffer 3
einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,
4.
Ziffer 4
als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs. 2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,
5.
Ziffer 5
gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,
6.
Ziffer 6
Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,
7.
Ziffer 7
ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 4 verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5)
Absatz 5
Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(6)
Absatz 6
Wer
1.
Ziffer eins
sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
2.
Ziffer 2
als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,
3.
Ziffer 3
als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(7)
Absatz 7
Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(8)
Absatz 8
Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.
(9)
Absatz 9
Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40080949
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P90/NOR40080949
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 90
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 29.11.2010
§ 89 am 29.11.2010
§ 91 am 29.11.2010
Alle Fassungen
§ 90 heute
§ 90 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
§ 90 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
§ 90 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
§ 90 gültig von 01.01.2016 bis 24.04.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2015
§ 90 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 90 gültig von 07.08.2013 bis 11.08.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2013
§ 90 gültig von 01.01.2011 bis 06.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
§ 90 gültig von 20.10.2010 bis 31.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
§ 90 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
§ 90 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 95/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
20.10.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
2. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90.
(1)
Absatz eins
Wer
1.
Ziffer eins
Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
2.
Ziffer 2
Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
3.
Ziffer 3
Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
4.
Ziffer 4
kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
5.
Ziffer 5
Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
6.
Ziffer 6
Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)
Absatz 2
Wer
1.
Ziffer eins
Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
2.
Ziffer 2
Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
3.
Ziffer 3
kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3)
Absatz 3
Wer
1.
Ziffer eins
den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
2.
Ziffer 2
den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
3.
Ziffer 3
den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
4.
Ziffer 4
den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4)
Absatz 4
Wer
1.
Ziffer eins
den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2.
Ziffer 2
den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,
3.
Ziffer 3
einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,
4.
Ziffer 4
als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs. 2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,
5.
Ziffer 5
gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,
6.
Ziffer 6
Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,
7.
Ziffer 7
ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs.
3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,
3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 5, verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5)
Absatz 5
Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(6)
Absatz 6
Wer
1.
Ziffer eins
sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
2.
Ziffer 2
als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,
3.
Ziffer 3
als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(7)
Absatz 7
Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(8)
Absatz 8
Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.
(9)
Absatz 9
Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht
Im RIS seit
29.11.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40122331
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P90/NOR40122331