Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG
§ 9.
(1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß §§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:
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1. | zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer: |
a) | Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und |
b) | Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung; |
2. | zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde; |
3. | zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: |
a) | Steuerbescheid oder Lohnbestätigung, |
b) | Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und |
c) | Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens; |
4. | zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit: |
a) | Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle, |
b) | Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder |
c) | Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister; |
5. | zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde; |
6. | zum Nachweis von Berufserfahrung: |
a) | Dienstzeugnis und |
b) | Arbeitsbestätigung; |
7. | zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis; |
8. | zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse; |
9. | zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums; |
10. | Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. |
(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
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1. | zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom; |
2. | zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten: |
a) | Dienst- oder Ausbildungszeugnis und |
b) | Arbeitsbestätigung; |
3. | zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht; |
4. | zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: |
a) | Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und |
b) | Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung; |
5. | zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung: |
a) | Dienstzeugnis und |
b) | Arbeitsbestätigung; |
6. | zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis; |
7. | für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer: |
a) | Dienstzeugnis und |
b) | Arbeitsbestätigung; |
8. | Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. |
Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt. |
(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
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1. | zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse; |
2. | zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums; |
3. | Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. |
Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt. |
(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
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1. | Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen; |
2. | Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“). |
(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
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1. | zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom; |
2. | zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten: |
a) | Dienst- oder Ausbildungszeugnis und |
b) | Arbeitsbestätigung; |
3. | zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer: |
a) | Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und |
b) | Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung; |
4. | zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich: |
a) | Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder |
b) | Lehrabschlusszeugnis; |
5. | zum Nachweis von Berufserfahrung: |
a) | Dienstzeugnis und |
b) | Arbeitsbestätigung; |
6. | zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis; |
7. | der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals; |
8. | zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung; |
9. | ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien; |
10. | zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen. |
(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
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1. | zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: |
a) | Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums; |
b) | Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung; |
2. | Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. |
(7) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.