Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung § 9, Fassung vom 30.09.2017

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, oder 49 Absatz 2, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, FPG eingereicht wurden:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
    3. Ziffer 3
      zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
      1. Litera a
        Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
      2. Litera b
        Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
      3. Litera c
        Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
      1. Litera a
        Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
      2. Litera b
        Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
      3. Litera c
        Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
    5. Ziffer 5
      zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
    6. Ziffer 6
      zum Nachweis von Berufserfahrung:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    7. Ziffer 7
      zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    8. Ziffer 8
      zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
    9. Ziffer 9
      zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
    10. Ziffer 10
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
      1. Litera a
        Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    3. Ziffer 3
      zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 entspricht;
    4. Ziffer 4
      zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    5. Ziffer 5
      zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    6. Ziffer 6
      zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    7. Ziffer 7
      für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    8. Ziffer 8
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
    Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Ziffer 2, oder 3 AuslBG vorliegt.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
    3. Ziffer 3
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
    Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
  4. Absatz 4Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).
  5. Absatz 5Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, oder Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    2. Ziffer 2
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
  6. Absatz 6Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet, anzuschließen.

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Bachelorstudium, Dienstzeugnis

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40160272