Bundesrecht konsolidiert: Zahnärztekammergesetz § 112, Fassung vom 14.09.2008

Zahnärztekammergesetz § 112

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 154/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterstützungsfonds

Paragraph 112,
  1. Absatz einsFür diejenigen Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, besteht weiterhin der von der Österreichischen Dentistenkammer eingerichtete Unterstützungsfonds in der Form, wie er zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, bestanden hat.
  2. Absatz 2Der Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs ist ein vom übrigen Kammervermögen gesondert verwaltetes Sondervermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.
  3. Absatz 3Die Verwaltung des Unterstützungsfonds erfolgt durch einen Verwaltungsausschuss nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds.
  4. Absatz 4Änderungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds sind vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über Vorschlag des Verwaltungsausschusses zu beschließen.
  5. Absatz 5Der Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer gilt ab 1. Jänner 2006 als Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Zahnärztekammer.
  6. Absatz 6Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sind nachrückende Mitglieder vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über einstimmigen Vorschlag der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu bestellen.
  7. Absatz 7Die Österreichische Zahnärztekammer haftet nicht für Ansprüche gegen den Unterstützungsfonds.
  8. Absatz 8Wenn gegen den Unterstützungsfonds keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, fällt das verbleibende Sondervermögen unter Wegfall der gesonderten Verwaltung (Absatz 2,) in das Vermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071944