Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 1, Fassung vom 08.06.2023
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 08.06.2023
§ 0 am 08.06.2023
§ 2 am 08.06.2023
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
§ 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 151/2005
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 112/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VbVG
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Verbände
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins
Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz,
BGBl. Nr. 129/1958
, vorgesehen ist.
Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorgesehen ist.
(2)
Absatz 2
Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
(3)
Absatz 3
Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Ziffer eins
die Verlassenschaft;
2.
Ziffer 2
Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;
3.
Ziffer 3
anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV,
BGBl. I Nr. 112/2007
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20004425
Dokumentnummer
NOR40095468
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/151/P1/NOR40095468