Bundesrecht konsolidiert: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 18, Fassung vom 27.01.2022

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 18

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Verfolgungsermessen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat, des Verhaltens des Verbandes nach der Tat, der zu erwartenden Höhe einer über den Verband zu verhängenden Geldbuße sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ermittlungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.
  2. Absatz 2Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen oder zurückgetreten werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      wegen einer vom Verband ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die der Verband verantwortlich sein könnte,
    2. Ziffer 2
      um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken, oder
    3. Ziffer 3
      sonst wegen besonderen öffentlichen Interesses
    geboten erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071349