Bemessung der Verbandsgeldbuße
§ 5.
(1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
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1. | je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist; |
2. | je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; |
3. | je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. |
(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
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1. | der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; |
2. | der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); |
3. | er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; |
4. | er die Folgen der Tat gutgemacht hat; |
5. | er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; |
6. | die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. |