Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VbVG
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Entscheidungsträger und Mitarbeiter
§ 2.
(1) Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
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1. | Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, |
2. | Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder |
3. | sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. |
(2) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
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1. | auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses, |
2. | auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, |
3. | als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oder |
4. | auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses |
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt. |
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis, Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20004425
Dokumentnummer
NOR40071333