Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Abkürzung
VbVG
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Verbandsgeldbuße
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsIst ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
(2)Absatz 2Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.
(3)Absatz 3Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu
180,
wenn die Tat mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist,
155,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist,
130,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist,
100,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist,
85,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist,
70,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,
55,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist,
40Ziffer 40
(4)Absatz 4Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 10.000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 500 Euro festzusetzen.Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 10.000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 500 Euro festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
20004425
Dokumentnummer
NOR40071335