Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
VbVG
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht
§ 25.
Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Gesetzesnummer
20004425
Dokumentnummer
NOR40071356