Bundesrecht konsolidiert: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 20, Fassung vom 31.12.2007

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 20,

Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Im Übrigen ist Paragraph 144 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 7 StPO anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071351