Bundesrecht konsolidiert: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 7

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Bedingte Nachsicht eines Teiles der Verbandsgeldbuße

Paragraph 7,

Wird ein Verband zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt und treffen die Voraussetzungen des Paragraph 6, auf einen Teil der Buße zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Paragraph 8,), bedingt nachzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071338

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/151/P7/NOR40071338